Allgemeine Geschäftsbedingungen
R & W Druckmaschinen Service GmbH & Co. KG
1. Allgemeines –
Geltungsbereich
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingung
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die
zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Preise –
Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise „ ab
Unternehmenssitz“. Auszuführende Arbeiten am Wochenende werden ab Wohnsitz des
jeweiligen Servicemonteurs berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung beziehungsweise im Auftrag gesondert
ausgewiesen. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug)
innerhalb von 1 Woche nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Geschäftskonto
der R & W Druckmaschinenservice GmbH & Co. KG maßgeblich. Überschreiten
die Serviceleistungen die Dauer von 4 Wochen, so ist die Firma R & W
Druckmaschinenservice GmbH & Co. KG berechtigt, Zwischenrechnungen zu
erteilen. Diese beinhalten neben den erbrachten Leistungen auch die Kosten für
Anreise und Unterkunft. Aufrechnungsrechte stehen dem
Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von
Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn
von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf
der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall
des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 2,5% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
4. Gefahrenübergang –
Verpackungskosten
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Standort Karlstein“
vereinbart und der Besteller trägt die Frachtkosten. Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Besteller es wünscht,
werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des
Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns
keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller ein
Anspruch aus Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung
auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies
gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall
eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt
fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
6.Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die
Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache biszum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt,
die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mwst.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unserGeschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht oder am Sitz seiner geschäftlichen Niederlassung zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.